RS Vfgh 2004/2/24 B1845/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §5, §6
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch die Untersagung einer gleichzeitig mit dem traditionellen Mai-Aufmarsch der SPÖ geplanten Versammlung aufgrund der Annahme möglicher Konfrontation zwischen den Teilnehmern der Maikundgebung und der vom Verein angezeigten Versammlung; Abweisung des Abtretungsantrags an den VwGH

Rechtssatz

Die Frage, ob der Maiaufmarsch für sich §5 VersammlungsG 1953 unterfällt, war mit Blick darauf, dass eine Anzeige erfolgt ist, nicht zu prüfen. Der Behörde lag eine Mitteilung samt genauem Aufmarschplan vor, aus der Zweck, Ort und Zeit des Maiaufmarsches ersichtlich waren.

Es ist der Annahme der Behörde nicht entgegenzutreten, dass aufgrund der selben Zeit und des selben Orts der vom beschwerdeführenden Verein angezeigten Versammlung in Zusammenhalt mit deren Thema "die politischen Versäumnisse der SPÖ in der Wiener Stadtregierung seit 1945" nicht auszuschließen war, dass eine Konfrontation zwischen den Teilnehmern der Maikundgebung und der vom Verein angezeigten Versammlung dergestalt hätte entstehen können, dass die Sicherheit der Teilnehmer nicht hätte gewährleistet werden können; die belangte Behörde kam somit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass im Fall der Nichtuntersagung mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre (vgl auch VfSlg 15362/1998).Es ist der Annahme der Behörde nicht entgegenzutreten, dass aufgrund der selben Zeit und des selben Orts der vom beschwerdeführenden Verein angezeigten Versammlung in Zusammenhalt mit deren Thema "die politischen Versäumnisse der SPÖ in der Wiener Stadtregierung seit 1945" nicht auszuschließen war, dass eine Konfrontation zwischen den Teilnehmern der Maikundgebung und der vom Verein angezeigten Versammlung dergestalt hätte entstehen können, dass die Sicherheit der Teilnehmer nicht hätte gewährleistet werden können; die belangte Behörde kam somit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass im Fall der Nichtuntersagung mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre vergleiche auch VfSlg 15362/1998).

Abweisung des Abtretungsantrags unter Hinweis auf die Vorjudikatur. Kein Raum für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art12 StGG findet und daher jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1845.2002

Dokumentnummer

JFR_09959776_02B01845_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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