RS Vfgh 2004/2/24 B1845/02

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §5, §6

Leitsatz

Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch die Untersagung einer gleichzeitig mit dem traditionellen Mai-Aufmarsch der SPÖ geplanten Versammlung aufgrund der Annahme möglicher Konfrontation zwischen den Teilnehmern der Maikundgebung und der vom Verein angezeigten Versammlung; Abweisung des Abtretungsantrags an den VwGH

Rechtssatz

Die Frage, ob der Maiaufmarsch für sich §5 VersammlungsG 1953 unterfällt, war mit Blick darauf, dass eine Anzeige erfolgt ist, nicht zu prüfen. Der Behörde lag eine Mitteilung samt genauem Aufmarschplan vor, aus der Zweck, Ort und Zeit des Maiaufmarsches ersichtlich waren.

Es ist der Annahme der Behörde nicht entgegenzutreten, dass aufgrund der selben Zeit und des selben Orts der vom beschwerdeführenden Verein angezeigten Versammlung in Zusammenhalt mit deren Thema "die politischen Versäumnisse der SPÖ in der Wiener Stadtregierung seit 1945" nicht auszuschließen war, dass eine Konfrontation zwischen den Teilnehmern der Maikundgebung und der vom Verein angezeigten Versammlung dergestalt hätte entstehen können, dass die Sicherheit der Teilnehmer nicht hätte gewährleistet werden können; die belangte Behörde kam somit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass im Fall der Nichtuntersagung mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre (vgl auch VfSlg 15362/1998).

Abweisung des Abtretungsantrags unter Hinweis auf die Vorjudikatur. Kein Raum für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art12 StGG findet und daher jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1845.2002

Dokumentnummer

JFR_09959776_02B01845_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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