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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Zum notdürftigen (notwendigen) Unterhalt gehören an sich dieselben Leistungen wie zum angemessenen, doch entscheidet nur das Maß des Bedürfnisses schlechthin, ohne Rücksicht auf den Stand oder die gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. OGH vom 22. September 1964, 3 Ob 104/64 = SZ 37/124). Hier: Geht man aber von einem Anspruch auf Leistung des notdürftigen Unterhaltes im Sinne der Sicherung des physischen Existenzminimums bei den im Einzelfall bestehenden Verhältnissen aus (vgl. nochmals OGH vom 22. September 1964, 3 Ob 104/64 = SZ 37/124), dann ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, dass - jedenfalls - eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 5.991,-- - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Betrag (für den hier maßgeblichen Zeitraum) weit unter dem hier in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG lag - überhöht gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030201.X05Im RIS seit
26.08.2002