RS Vfgh 2004/2/24 B30/03 - B31/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VO BGBl II 375/2002 der Bundesministerin für Bildung. Wissenschaft und Kultur über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent (WahlV) §5, §7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer von mehreren Wahlwerberinnen gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages im Zuge einer Wiederholungswahl in den Gründungskonvent einer Universität mangels Legitimation; Parteistellung nur für die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber

Rechtssatz

Gemäß §7 Abs1 und 4 iVm §5 Z5 WahlV sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern. Angesichts dessen wurde der bekämpfte Bescheid der Wahlkommission (rechtsrichtig) an den Zustellungsbevollmächtigten des in Rede stehenden Wahlvorschlages adressiert (vgl zB VfSlg 13163/1992).Gemäß §7 Abs1 und 4 in Verbindung mit §5 Z5 WahlV sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern. Angesichts dessen wurde der bekämpfte Bescheid der Wahlkommission (rechtsrichtig) an den Zustellungsbevollmächtigten des in Rede stehenden Wahlvorschlages adressiert vergleiche zB VfSlg 13163/1992).

(Ebenso B31/03, B v 24.02.04: Zurückweisung der vom Zustellbevollmächtigten im eigenen Namen eingebrachten Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • B 30/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 B 30/03
  • B 31/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 B 31/03

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B30.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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