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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UmwG 1996 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/17/0217 E 18. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076; E 7.8.1992, 89/14/0218) ist eine GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076). (Hier: Die KG ist nach Umwandlung mit 7.10.1998 entstanden, die GmbH daher mit diesem Datum untergegangen. Der an die GmbH gerichtete Berufungsbescheid jüngeren Datums ist daher ins Leere gegangen. Die Vorstellungsbehörde hat die gegen den Berufungsbescheid von der KG erhobene Vorstellung daher zu Recht zurückgewiesen.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170214.X01Im RIS seit
29.10.2002