RS Vwgh 2002/6/25 2001/17/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht

Norm

UmwG 1996 §1;
UmwG 1996 §5 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0217 E 18. Oktober 1999 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076; E 7.8.1992, 89/14/0218) ist eine GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076). (Hier: Die KG ist nach Umwandlung mit 7.10.1998 entstanden, die GmbH daher mit diesem Datum untergegangen. Der an die GmbH gerichtete Berufungsbescheid jüngeren Datums ist daher ins Leere gegangen. Die Vorstellungsbehörde hat die gegen den Berufungsbescheid von der KG erhobene Vorstellung daher zu Recht zurückgewiesen.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170214.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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