RS Vfgh 2004/2/24 G224/03 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe auf Aufhebung zweier Gesetzesnovellen wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Rechtssatz

Da der Einschreiter der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen entweder seine Eingabe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt verbessert wieder vorzulegen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, nicht nachgekommen ist, war seine Eingabe zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litc VfGG).

Entscheidungstexte

  • G 224/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 G 224/03 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G224.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03G00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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