RS Vwgh 2002/6/25 99/03/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Z25;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer - ein praktischer Arzt - beruft sich in Zusammenhang mit Übertretungen der StVO 1960 auf das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG, weil er wegen eines dringenden ärztlichen Einsatzes zu einer näher bezeichneten Person gerufen worden sei. Gegenständlich ist zur fraglichen Zeit der öffentliche Rettungsdienst für den Notfall zur Verfügung gestanden. Dem Einwand des Beschwerdefüheres, dass er als "behandelnder Arzt", zu dem eine "Vertrauensbasis" bestehe, die Situation des Patienten besser kenne und die persönliche Betreuung durch ihn einem - wenn auch gut ausgestatteten - "anonymen Rettungswagen" vorzuziehen sei, ist zu entgegnen, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne als behandelnder Arzt den Gesundheitszustand des Patienten am Besten beurteilen, ist zu entgegnen, dass von jedem ausgebildeten Arzt die zweckentsprechende Behandlung von Patienten erwartet werden kann. Hier: daher kein Notstand im Sinne des § 6 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030270.X01

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten