RS Vwgh 2002/6/25 2002/17/0153

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §239 Abs1;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Der auf die Unrichtigkeit der Selbstbemessung der Abgabe gestützte Rückzahlungsantrag löste die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Bemessung der Abgabe aus (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1980, VfSlg 8726/1980, und vom 13. Juni 1991, VfSlg 12734/1991, sowie auf die hg Erkenntnisse vom 24. Juni 1988, 85/17/0050, und vom 22. Juni 1990, 88/17/0242). Die Abgabenbemessung stellt lediglich eine bescheidmäßige Feststellung des Inhaltes dar, dass der Abgabenanspruch in einer bestimmten Höhe entstanden ist. Der Umstand, dass ein Teil der bemessenen Abgaben von der Beschwerdeführerin auch bezahlt wurde, stand der Bemessung dieser Abgaben durch die belangte Behörde in voller Höhe nicht entgegen. Ein Leistungsgebot enthält der angefochtene Bescheid nicht. Selbst wenn die Abgabenbehörden der Bundeshauptstadt Wien mit der (abweislichen) Erledigung des Rückzahlungsantrages selbst säumig wären, begründete dies keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Abgabenbemessungsbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X08

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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