RS Vfgh 2004/2/24 V92/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Stadt Krems vom 12.06.03 betreffend die Auflassung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Gut
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Auflassung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Gut mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers; (noch) keine Rechtswirkungen mangels Inkrafttretens der Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau vom 12.06.03 betreffend die Auflassung einer Teilfläche des Grundstückes 3219/3, KG Krems, aus dem öffentlichen Gut.

Die angefochtene Verordnung hat in Bezug auf ihr Inkrafttreten folgenden Wortlaut:

"Diese Verordnung ist zwei Wochen an der Anschlagtafel öffentlich kundzumachen und tritt dann in Kraft, wenn der geplante und als Verkehrsfläche gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist."

Es kann hier dahinstehen, ob es zulässig ist, das Inkrafttreten einer Verordnung in der vom Gemeinderat der Stadt Krems gewählten Weise an aufschiebende Bedingungen zu knüpfen, da jedenfalls feststeht, dass der Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems (noch) nicht errichtet wurde. Die Verordnung ist aus diesem Grund noch nicht in Kraft getreten (vgl VfSlg 15943/2000).Es kann hier dahinstehen, ob es zulässig ist, das Inkrafttreten einer Verordnung in der vom Gemeinderat der Stadt Krems gewählten Weise an aufschiebende Bedingungen zu knüpfen, da jedenfalls feststeht, dass der Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems (noch) nicht errichtet wurde. Die Verordnung ist aus diesem Grund noch nicht in Kraft getreten vergleiche VfSlg 15943/2000).

Soweit die Verordnung daher überhaupt in die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Auflassung einer Teilfläche eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut eingreifen könnte (vgl zur Auflassung eines öffentlichen Weges VfSlg 10423/1985, 13173/1992 sowie 14275/1995), entfaltet sie im vorliegenden Fall mangels ihres Inkrafttretens noch keine Wirkungen in der Rechtssphäre des Antragstellers.Soweit die Verordnung daher überhaupt in die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Auflassung einer Teilfläche eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut eingreifen könnte vergleiche zur Auflassung eines öffentlichen Weges VfSlg 10423/1985, 13173/1992 sowie 14275/1995), entfaltet sie im vorliegenden Fall mangels ihres Inkrafttretens noch keine Wirkungen in der Rechtssphäre des Antragstellers.

Entscheidungstexte

  • V 92/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 V 92/03

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V92.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03V00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten