RS Vwgh 2002/6/26 98/21/0273

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0274

Rechtssatz

Gemäß dem zweiten Satz § 15 Abs 3 FrG 1997 ist das Verfahren fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung des Ausweisungsbescheides iSd § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997 durch den VwGH feststeht, dass die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nunmehr unterbleibt; zufolge § 15 Abs. 2 zweiter Satz legcit hätte die Behörde den beantragten weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen, sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist. Im Ergebnis zeitigt die Ausweisung der Fremden iSd § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997, welche mittlerweile in ihre Heimat ausgereist ist, daher unmittelbar Rechtswirkungen für den Antrag der Fremden auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung. Angesichts dessen lässt sich nicht sagen, dass der gegenständlichen Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, zumal die Rechtsstellung der Fremden ungeachtet eines ihr nach der Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 133/1999 zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Fall der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels verbessert werden würde(Hinweis E 4. Dezember 1998, 96/19/3315.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210273.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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