RS Vfgh 2004/2/24 B730/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §6

Leitsatz

Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch die Untersagung einer gegen Tierversuche gerichteten Versammlung aufgrund der Annahme der Gefährdung der Sicherheit einer Person bzw deren Eigentum

Rechtssatz

Für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung kommt es nicht nur auf die Absichten des Veranstalters, sondern auch auf eine realistische und nachvollziehbare Einschätzung des zu erwartenden Geschehensablaufs an. Der Einschätzung der Behörde, dass die in der Vergangenheit bereits erfolgten Angriffe auf die Ehre und das Eigentum des Dr. L. - in Verbindung mit dem allgemeinen Aufruf im Internet, der unter Umständen auch gewaltbereite Tierschützer für diese Versammlung hätte mobilisieren können - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchten ließen, ist nicht entgegenzutreten.

Die Behörde war nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern oder zu modifizieren. Sie hatte die Versammlung entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. Wenn die Behörde meinte, auch nur eine der Modalitäten der beabsichtigten Versammlung (etwa der Kundgebungsort) sei derart, dass eines der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet würde, hatte sie die Versammlung zu untersagen (VfSlg 15362/1998).

Das Argument der Lärmerregung wurde von der Berufungsbehörde lediglich zusätzlich herangezogen; die bekämpfte Untersagung war jedoch schon aufgrund der dargestellten Umstände gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B730.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B00730_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten