RS Vfgh 2004/2/24 G290/02 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §32a, §421, §441b, §441c, §441e, §442, §442a, §447a, §447b, §447c
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge von Krankenversicherungsträgern auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen des ASVG mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit der Antragsteller; inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge von Krankenversicherungsträgern auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen des ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 und der 58. bzw 60. ASVG-Novelle: Dazu gehören Vorschriften über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (etwa solche über das Ruhen der Funktion des Versicherungsvertreters, die Bestellung des Verwaltungsrates, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Hauptverbandes, die Unvereinbarkeit bestimmter Funktionen, den Wirkungskreis der Hauptversammlung des Hauptverbandes sowie des Verwaltungsrates) ebenso wie solche über die Einbeziehung der SVA der Bauern in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, über die Dotierung dieses Fonds und die Verwendung seiner Mittel, schließlich über die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens an diesen Fonds.

Die Anträge legen in keiner Weise dar, inwiefern die einzelnen angefochtenen Bestimmungen jeweils in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien eingreifen. Angesichts der Verschiedenheit und Zahl der - jeweils auf elf Seiten wiedergegebenen - angefochtenen Bestimmungen ist die bloße Behauptung, "aus dem Inhalt der bekämpften" Bestimmungen ergebe sich, dass diese für die antragstellenden Träger der sozialen Krankenversicherung unmittelbar wirksam geworden seien, nicht geeignet, die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit, die für jede Bestimmung einzeln geprüft werden müsste, ausreichend darzutun.

Entscheidungstexte

  • G 290/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 G 290/02 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G290.2002

Dokumentnummer

JFR_09959776_02G00290_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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