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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2 Z3 idF 1993/818;Rechtssatz
Für den Bereich des Steuerrechts muss zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich dahin verstanden werden, dass nur eine solche Person als erwerbsunfähig iSd § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 idF 1993/818 gilt, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (Hinweis E 4. November 1998, 98/13/0104, VwSlg 7327 F/1998, ergangen zur gleich gestalteten Vorschrift des § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130003.X01Im RIS seit
07.10.2002