RS Vwgh 2002/6/26 2002/13/0003

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2 Z3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Für den Bereich des Steuerrechts muss zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich dahin verstanden werden, dass nur eine solche Person als erwerbsunfähig iSd § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 idF 1993/818 gilt, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (Hinweis E 4. November 1998, 98/13/0104, VwSlg 7327 F/1998, ergangen zur gleich gestalteten Vorschrift des § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130003.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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