RS Vwgh 2002/6/26 98/12/0523

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §3 Abs2;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a;
LGehG OÖ 1956 §3 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §30a impl;
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0329

Rechtssatz

Der Bezugsbegriff in § 19 Abs. 3 OÖ StGdBG 1956 ist (mangels jeglichen Hinweises auf eine abweichende Regelung im OÖ StGdBG 1956) im Sinn des § 3 Abs. 2 OÖ LGehG 1956 auszulegen; er umfasst also das Gehalt und bestimmte Zulagen. Dass damit nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des OÖ StGdBG 1956 vorgesehenen Zulagen gemeint sind, nicht aber später eingeführte (wie z.B. die Verwendungszulagen nach § 30a OÖ LGehG 1956), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; für eine solche differenzierte Betrachtung ließe sich auch vor dem Hintergrund des Regelungszweckes dieser Bestimmung keine sachliche Rechtfertigung finden. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die in § 3 Abs. 2 OÖ LGehG 1956 genannten Verwendungszulagen die in § 30a OÖ LGehG 1956 mit diesem "Sammelnamen" bezeichneten Zulagen meint, zu denen auch die Leiterzulage zählt. Dies ergibt sich aus der in derselben Novelle vorgenommenen Neufassung des § 3 Abs. 2 OÖ LGehG 1956, mit der gleichzeitig die Verwendungszulagen im OÖ LGehG 1956 eingeführt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120523.X02

Im RIS seit

30.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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