RS Vwgh 2002/6/26 97/12/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0216 E 21. Februar 2001 RS 6 hier: Diese Überlegungen sind auf die Beurteilung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Frage, ob eine die Annahme "treuer Dienste" allenfalls entgegenstehende ungerechtfertigte Abwesenheit vorlag, zu übertragen.

Stammrechtssatz

Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (Hinweis E vom 6. September 1988, VwSlg. 12753/A - nur Leitsatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120407.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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