RS Vwgh 2002/6/26 99/21/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ARB1/80 Art14;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §91 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/21/0296 E 9. Oktober 2001 RS 1(hier: Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe (wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie ein Verstoß nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und weitere nicht als schwer wiegend gewertete, schon mehrere Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretungen)

Stammrechtssatz

Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, die ein Aufenthaltsverbot im Licht des Art. 14 ARB 1/80 als zulässig werten ließe, liegt dann nicht vor, wenn das Fehlverhalten des türkischen Staatsangehörigen nur darin besteht, dass er - von einer Verurteilung (wegen Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe abgesehen - in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis E 30. Mai 2001, 99/21/0310).(Hier: Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung verurteilt. Weiters ist ihm ein zweimaliger Verstoß nach § 5 Abs 1 StVO 1960 - mit einem nicht übermäßig hohen Alkoholisierungsgrad - anzulasten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210143.X02

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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