RS Vwgh 2002/6/26 98/13/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0171 E VS 3. Juli 1996 VwSlg 7107 F/1996 RS 14

Stammrechtssatz

Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich seine Gültigkeit; Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist dann anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodaß eine Person dann nicht Unternehmer iSd UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.12.1991, 90/15/0181).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130172.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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