RS Vwgh 2002/6/26 2002/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24 idF 2000/II/329;
DVV 1981 §2 Z8 litd idF 2000/II/329;
GehG 1956 §50a;
UOG 1993 §52 Abs1;
UOG 1993 §9 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 ist für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge, also aller in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nachgeordnete Dienstbehörde zuständig. Zu diesen in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis zählt auch die besondere Dienstalterszulage nach § 50a GehG 1956. Zur Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag ist daher die Universität als nachgeordnete Dienststelle zuständig, wobei nach § 9 Abs. 6 und § 52 Abs. 1 UOG 1993 zur Entscheidung über eine solche Dienstrechtsangelegenheit die Zuständigkeit des Rektors vorliegt. Hier: Zuständigkeit des Rektors zur meritorischen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers in erster Instanz daher gegeben; aus dem Regelungssystem des § 2 Abs. 2 DVG 1984 iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 24 und 2 Z. 8 lit. d DVV 1981 ergibt sich - ebenso wie aus § 9 Abs. 6 UOG 1993 - die Zulässigkeit einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120166.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten