RS Vwgh 2002/6/26 97/13/0037

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die monokratische Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist dem Vorwurf der Unzuständigkeit ausgesetzt, wenn der Entscheidungsgegenstand in § 260 Abs. 2 BAO genannt ist, aber nicht der Senat oder der Senatsvorsitzende entscheidet. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 27. März 2002, 98/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130037.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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