RS Vwgh 2002/6/26 97/12/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0017 B 24. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel SEHR GEEHRTER HERR oder der Verwendung TEILT IHNEN MIT. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (Hinweis E 31.5.1996, 96/12/0094).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120372.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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