RS Vfgh 2004/2/26 A12/03 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
UStG 1994 §11

Leitsatz

Zurückweisung der Klagen von Mobilfunk-Betreibern auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über erfolgte Frequenzzuteilungen mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg erforderlich

Rechtssatz

Der geltend gemachte Anspruch ist nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Rechnungserteilung besteht in der hier maßgebenden Fassung des §11 Abs1 UStG (nur) gegenüber dem Leistungsempfänger (arg "auf Verlangen des anderen"). Sie beruht nicht auf der (öffentlichrechtlichen) Beziehung des Steuerpflichtigen zur (Abgaben)Behörde.

Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, daß die sich aus §11 Abs1 UStG ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit Steuerausweis zivilrechtlichen Charakter hat und daher im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist (siehe auch Materialien zum UStG 1972, 145 BlgNR, 13. GP, 34).

Konstitutive Bedeutung kommt dabei dem §11 UStG offenbar nur in jenen Fällen zu, in denen sich - wie dies anscheinend auch im Streitfall zutrifft - die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht bereits als (zivilrechtliche) Nebenverpflichtung aus dem der Leistung zugrundeliegenden Geschäft ergibt, somit insbesondere dann, wenn die Leistung nicht auf vertraglicher Grundlage beruht.

Der OGH bejaht eine zivilrechtliche Verpflichtung nach §11 Abs1 UStG auch in Fällen, in denen die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht schon als Nebenverpflichtung aus dem zugrundeliegenden Vertrag abgeleitet werden konnte (so etwa im Fall der Zwangsversteigerung:

Urteil vom 26.06.79, 4 Ob 510/79; siehe auch die im Beschluß zitierte Literatur).

Ist aber davon auszugehen, daß §11 Abs1 UStG eine - vom Grundgeschäft losgelöste - Verpflichtung zur Rechnungsausstellung normiert, die zivilrechtlichen Charakter hat, dann sind die Ansprüche der klagenden Parteien im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • A 12/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2004 A 12/03 ua

Schlagworte

Umsatzsteuer, Rechnung, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A12.2003

Dokumentnummer

JFR_09959774_03A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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