RS Vwgh 2002/6/26 2001/12/0059

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
DVG 1984 §3;
GdBedG OÖ 1982 §25 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0144 E 30. Jänner 2002 RS 2 (hier: Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung einer "freiwilligen Leistungszulage")

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Behauptung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches (hier: auf Ersatz der Aufenthaltskosten) ist es der Behörde verwehrt, im Vorgriff auf eine allfällige Aussichtslosigkeit einer solchen Behauptung, das Begehren des Beamten auf bescheidmäßigen Abspruch als solches auf Setzung eines Aktes der Privatwirtschaftsverwaltung zu deuten und daraus die Unzulässigkeit des Antrages abzuleiten, zumal darin eine Abkehr vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt, dass das Dienstverhältnis durch Gesetz bestimmt wird und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0361, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120059.X01

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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