RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0238

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0081 E 19. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der Verweis im § 112f Abs. 1 GehG 1956 auf § 24a Abs. 4 leg. cit. unter Berücksichtigung des § 112c Abs. 4 GehG 1956 insofern korrigierend auszulegen ist, als bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, in der die Grundvergütung bisher nicht anhand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GehG 1956 in der Fassung der 45. GehG-Novelle bemessen wurde, eine vollständige Neubemessung der Grundvergütung nach den Kriterien der zuletzt genannten Bestimmung geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120238.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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