RS Vfgh 2004/2/26 V84/03

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art18 Abs2
TelekommunikationsG §51 Abs2
TelekommunikationsgebührenV 2. Abschnitt litA ZVIII
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Telekommunikationsgebührenverordnung über die gänzliche Freistellung bestimmter Funksysteme für BOS- Dienste von der Frequenznutzungsgebühr mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Z3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TelekommunikationsgebührenV - TKGV, BGBl II 29/1998 idF BGBl II 110/2001, betreffend die gänzliche Freistellung bestimmter Funksysteme für BOS-Dienste (Dienste für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) - nämlich solche mit digitaler TETRA-Technologie bzw im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz - von der Frequenznutzungsgebühr für Bündelfunksysteme.Aufhebung der Z3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TelekommunikationsgebührenV - TKGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2001,, betreffend die gänzliche Freistellung bestimmter Funksysteme für BOS-Dienste (Dienste für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) - nämlich solche mit digitaler TETRA-Technologie bzw im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz - von der Frequenznutzungsgebühr für Bündelfunksysteme.

Mit §51 Abs2 TelekommunikationsG, BGBl I 100/1997 idF BGBl I 32/2001, wurde keine gesetzliche Ermächtigung für eine - unter welchen Voraussetzungen auch immer zu verordnende - gänzliche Befreiung von der jährlichen Frequenznutzungsgebühr eingeräumt. Diese gesetzliche Bestimmung, derzufolge die Frequenznutzungsgebühren nach Maßgabe des jeweiligen Personal- und Sachaufwandes festzulegen sind, vermag durchaus eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme zu rechtfertigen, die mit verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern. Dafür, dass es dem Verordnungsgeber anheim gestellt werden soll, von der Einhebung regelmäßiger Nutzungs- zugunsten einmaliger Zuteilungsgebühren bei Verwendung bestimmter (allenfalls effizienter zu administrierender) Funksysteme abzusehen, findet sich im TelekommunikationsG keine Grundlage.Mit §51 Abs2 TelekommunikationsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2001,, wurde keine gesetzliche Ermächtigung für eine - unter welchen Voraussetzungen auch immer zu verordnende - gänzliche Befreiung von der jährlichen Frequenznutzungsgebühr eingeräumt. Diese gesetzliche Bestimmung, derzufolge die Frequenznutzungsgebühren nach Maßgabe des jeweiligen Personal- und Sachaufwandes festzulegen sind, vermag durchaus eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme zu rechtfertigen, die mit verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern. Dafür, dass es dem Verordnungsgeber anheim gestellt werden soll, von der Einhebung regelmäßiger Nutzungs- zugunsten einmaliger Zuteilungsgebühren bei Verwendung bestimmter (allenfalls effizienter zu administrierender) Funksysteme abzusehen, findet sich im TelekommunikationsG keine Grundlage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Fernmeldegebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V84.2003

Dokumentnummer

JFR_09959774_03V00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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