RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0107

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/06/0240 E 23. Februar 1995 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Sonderverwaltungsgericht und des Verwaltungsgerichtshofes hat nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung aufgrund der Beschwerdebehauptung des Bf zu erfolgen (Hinweis Mayer, B-VG, 347, Azizi, Das Verhältnis der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes, in Ermacora ua (Hrsg):

Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 567, hier: 569, und VfSlg 1460/1932, 2747/1954, 10299/1984, 10378/1984, 12017/1989, sowie E 11.7.1984, 84/01/0022, E 24.6.1971, 563, 565/70). Der Ausschluß der Ablehnungsmöglichkeit durch den Verfassungsgerichtshof gemäß ART 144 ABS 2 B-VG in "Fällen", die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, BEDEUTET NICHT, DAß DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF nach einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID AUCH IM

HINBLICK AUF DIE VERLETZUNG VERFASSUNGSGESETZLICH

GEWÄHRLEISTETER RECHTE PRÜFEN KÖNNTE. Der Prüfungsmaßstab ändert sich für den Verwaltungsgerichtshof somit im Fall der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nicht (Hinweis E 11.7.1984, 84/01/0022).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120107.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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