RS Vwgh 2002/6/26 97/13/0117

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs2;
BAO §79;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Mit der Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert eine solche - anders als etwa Personengesellschaften des Handelsrechtes - auch im Abgabenrecht ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat (Hinweis E 10.12.1997, 93/13/0301). Daher können auch Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer solchen Personengesellschaft an diese ergehen, keine Rechtswirkungen mehr entfalten (Hinweis B 31.1.2001, 95/13/0064; B 3.8.2000, 99/15/0170).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130117.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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