RS Vwgh 2002/6/26 2001/12/0240

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs10 idF 1996/375;

Rechtssatz

Es begegnet jedenfalls keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn der Gesetzgeber keine dem § 12 Abs. 10 GehG 1956 entsprechende Möglichkeit der gehaltsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeiten, die ein Beamter NACH seiner Ernennung während der Dauer eines Karenzurlaubes zugebracht hat, im Wege einer VERÄNDERUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES vorgesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120240.X03

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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