RS Vwgh 2002/6/26 2000/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Einer Betriebsanlage ist das Zu- und Abfahren lediglich in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen; das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040071.X03

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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