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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47 Abs2;Rechtssatz
Der Lehrbeauftragte an Hochschulen bezieht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ein Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist. Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, dass sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen (Hinweis E 22.2.1996, 94/15/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130086.X02Im RIS seit
07.10.2002