RS Vwgh 2002/6/26 97/12/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb;

Rechtssatz

Die auf ihre Bescheidqualität zu prüfende Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf. Sie beginnt und endet jeweils mit einer im (allgemeinen) Schriftverkehr üblichen Höflichkeitsfloskel. Inhaltlich handelt es sich weder um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um eine Mitteilung, wobei die Behörde in dem Schreiben die lediglich in Aussicht gestellte Anrechnung von Zeiten für den Vorrückungsstichtag weder nach Monaten und Tagen noch sonst datumsmäßig näher präzisiert - die gewählte Formulierung "Gerichtspraxis" ist kein zeitlich klar abgegrenzter Zeitraum. Der Erledigung kommt daher nicht Bescheidcharakter zu.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120372.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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