RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Ein gem § 31 Verpflichteter kann sich nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen, wie z. B. den Verkauf von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr sind ihm, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit seinem zivilrechtlichen Rechtsnachfolger auch auf § 31 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen oder die Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorzuschreiben (Hinweis auf die zur Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im wr Erlöschensverfahren ergangenen E 9.4.1964, 0816/63, VwSlg 5385 A/1964 und E 8.10.1987, 87/07/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070043.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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