RS Vwgh 2002/6/27 2000/10/0162

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Tir 1991 §27 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §43 Abs3 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein Bescheid, dessen Gegenstand die Bestrafung wegen Nichtbefolgung rechtskräftig vorgeschriebener Nebenbestimmungen ist, kann den Bescheidadressaten - gegebenenfalls - im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung, keinesfalls aber im Recht auf "nachvollziehbare Bescheidbestimmungen" oder im Recht auf "Unterbleiben inhaltlich unbestimmter und unsachlich benachteiligender Auflagen" verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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