Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1991 §27 Abs4;Rechtssatz
Ein Bescheid, dessen Gegenstand die Bestrafung wegen Nichtbefolgung rechtskräftig vorgeschriebener Nebenbestimmungen ist, kann den Bescheidadressaten - gegebenenfalls - im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung, keinesfalls aber im Recht auf "nachvollziehbare Bescheidbestimmungen" oder im Recht auf "Unterbleiben inhaltlich unbestimmter und unsachlich benachteiligender Auflagen" verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100162.X01Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019