RS Vwgh 2002/6/27 99/10/0124

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;

Rechtssatz

Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise erbringen, wie unter anderem rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden. § 57 Abs 2 RAO bezweckt dabei einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beistandsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren. Das Ausmaß der (juristischen) Unerfahrenheit des jeweils Beratenen ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

Hier: Ebenso kommt es nicht auf den Umstand an, dass die Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof vom Bürgermeister unterfertigt worden und der Beschwerdeführer nach außen somit gar nicht in Erscheinung getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X03

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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