RS Vfgh 2004/2/27 WI-2/03

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
Oö KommunalwahlO §59, §60, §63
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Kirchdorf an der Krems 2003; rechtswidrige Bewertung von vier Stimmzetteln als gültig, jedoch kein Einfluss auf das Wahlergebnis

Rechtssatz

Ein Wähler, der auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur ein liegendes Kreuz anbringt, bezeichnet damit keinen (bestimmten) "Bewerber". Eine Auslegung aber, dass die bloße Ankreuzung des Stimmzettels in der Rubrik "Vorzugsstimmen" den Willen, jene Partei zu wählen, der diese Stimmzettelrubrik entspricht, auf eine der "Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste" adäquate "andere Weise" (als in Satz 2 des §60 Abs2 Oö KommunalwahlO beschrieben) eindeutig erkennen lasse (§60 Abs2 3. Satz Oö KommunalwahlO), scheitert an §63 Abs1 Z3 iVm §59 Abs2 und Abs3 Z1 Oö KommunalwahlO. Denn nach diesen Vorschriften ist ein solcher Stimmzettel allein schon deshalb ungültig, weil (zwar "Vorzugsstimmen"-Rubriken, aber) "keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden".

Auch wenn der Wahlzahlberechnung das korrigierte Wahlergebnis zu Grunde gelegt wird, kommen - in Entsprechung des kundgemachten Wahlergebnisses - der SPÖ 13 (bisher 13) und den Grünen 2 (bisher 2) Mandate zu.

Entscheidungstexte

  • W I-2/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.2004 W I-2/03

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI2.2003

Dokumentnummer

JFR_09959773_03W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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