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77 Kunst KulturNorm
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0056 E 4. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft reicht es hin, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090038.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010