RS Vwgh 2002/6/27 2002/09/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0056 E 4. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft reicht es hin, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090038.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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