RS Vfgh 2004/2/28 V58/02 ua, G321/02

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Veröffentlicht am 28.02.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §21
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
Energie-RegulierungsbehördenG §16
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung einer Stranded Costs - Verordnung und des ElWOG infolge Zumutbarkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach Entscheidung der Energie-Control Kommission als Streitschlichtungsstelle zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung der Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001, sowie von Teilen des §69 ElWOG idF BGBl I 121/2000.Zurückweisung der Individualanträge von Endverbrauchern auf teilweise Aufhebung der Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001,, sowie von Teilen des §69 ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,.

Wenn wie im vorliegenden Fall die in den Z1, Z2, Z5, Z6, Z7 der Anlage zu §6 der Verordnung genannten und mit den antragstellenden Gesellschaften in einem Vertragsverhältnis stehenden Netzbetreiber gemäß §6 Abs1 der Verordnung die in der Anlage festgesetzten Beiträge von den antragstellenden Gesellschaften einheben und ihnen somit auch in Rechnung stellen, die antragstellenden Gesellschaften die Bezahlung verweigern, so handelt es sich um "Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen".

Gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG iVm §21 Abs2 ElWOG obliegt der Energie-Control Kommission die Schlichtung einer solchen Streitigkeit zwischen Marktteilnehmern. Auch die antragstellenden Gesellschaften - als diejenigen, denen die "Beiträge" in Rechnung gestellt wurden - können die Energie-Control Kommission anrufen. Nach der Entscheidung der Energie-Control Kommission steht es auch den antragstellenden Gesellschaften (arg "die Partei") frei, sich mit der Entscheidung "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache" innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig zu machen (vgl §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Energie-Control Kommission den Antrag auf Streitschlichtung mangels Zuständigkeit zurückweist.Gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG in Verbindung mit §21 Abs2 ElWOG obliegt der Energie-Control Kommission die Schlichtung einer solchen Streitigkeit zwischen Marktteilnehmern. Auch die antragstellenden Gesellschaften - als diejenigen, denen die "Beiträge" in Rechnung gestellt wurden - können die Energie-Control Kommission anrufen. Nach der Entscheidung der Energie-Control Kommission steht es auch den antragstellenden Gesellschaften (arg "die Partei") frei, sich mit der Entscheidung "nicht zufrieden zu geben" und "die Sache" innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig zu machen vergleiche §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Energie-Control Kommission den Antrag auf Streitschlichtung mangels Zuständigkeit zurückweist.

Die antragstellenden Gesellschaften können somit nach nunmehriger Rechtslage durch die Anrufung zuerst der Energie-Control Kommission bzw nach deren Entscheidung der Gerichte - im Gegensatz zur Beklagtenrolle in einem Zivilprozess - einen Rechtsmittelweg aktiv in Anspruch nehmen, dessen Fortgang die antragstellenden Gesellschaften bis zum entscheidenden Stadium in der Hand haben.

Die antragstellenden Gesellschaften zu V58/02 und V87/02 behaupten, dass sie im Fall einer Verweigerung der Bezahlung der ihnen in Rechnung gestellten Beträge damit rechnen müssten, vom Strombezug ausgeschlossen zu werden. Sie legen aber in keiner Weise dar, warum ihnen eine - vorläufige - Zahlung der Beiträge nicht zumutbar wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V58.2002

Dokumentnummer

JFR_09959772_02V00058_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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