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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/07/0024 E 27. Juni 2002Rechtssatz
Bereits durch Maßnahmen des Liegenschaftseigentümers zum Schutz seiner Liegenschaft - wie Einfriedung des Geländes, Panzersperren, Sperre der Tore und Zufahrten zu bestimmten Zeiten, Bewachung des Geländes und Aufschüttung von Erdwällen - wird hinreichend nach außen - für jedermann erkennbar - deutlich gemacht, dass er der Ablagerung von Abfällen auf seinem Grundstück nicht konkludent zugestimmt hat. Fehlt es aber bereits am (kumulativ erforderlichen) Tatbestandselement einer "freiwilligen Duldung", so fehlt es an einer rechtlichen Deckung für den an den Liegenschaftseigentümer erteilten Auftrag nach § 32 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 2 AWG 1990.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070023.X04Im RIS seit
18.09.2002