RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0023

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/07/0024 E 27. Juni 2002

Rechtssatz

Bereits durch Maßnahmen des Liegenschaftseigentümers zum Schutz seiner Liegenschaft - wie Einfriedung des Geländes, Panzersperren, Sperre der Tore und Zufahrten zu bestimmten Zeiten, Bewachung des Geländes und Aufschüttung von Erdwällen - wird hinreichend nach außen - für jedermann erkennbar - deutlich gemacht, dass er der Ablagerung von Abfällen auf seinem Grundstück nicht konkludent zugestimmt hat. Fehlt es aber bereits am (kumulativ erforderlichen) Tatbestandselement einer "freiwilligen Duldung", so fehlt es an einer rechtlichen Deckung für den an den Liegenschaftseigentümer erteilten Auftrag nach § 32 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 2 AWG 1990.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070023.X04

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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