RS VwGH Erkenntnis 2002/06/27 99/07/0022

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Rechtssatz

Angesichts der in § 1 Abs. 2 des Wr AWG 1994 normierten öffentlichen Interessen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu beachten sind, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Inpflichtnahme von Liegenschaftseigentümern im Falle der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen nach § 45 Abs. 3 legcit überschritten hätte.

Im RIS seit
18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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