RS Vwgh 2002/6/27 2001/07/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §45 Abs2;
AWG Wr 1994 §45 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/07/0177 E 27. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0022 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass eine adäquate Bewachung eines derart großen Geländes(5.000 m²)trotz verschiedener vom Verpflichteten getroffener Maßnahmen (Erdwälle, Panzersperren etc.)schwierig und kostenaufwändig ist. Dennoch ist die nur von einer Person durchgeführte Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die - jedenfalls während der Werktage bestehenden - verschiedenen freien Zufahrtsmöglichkeiten zu dem Gelände trotz anderer baulicher und organisatorischer Maßnahmen (z.B. Panzersperren, Erdwälle, Verpflichtung der Benützer zum Absperren von verschiedenen Zufahrtstoren) nicht als ausreichend anzusehen, um die Ablagerung von Abfällen hintanzuhalten. Es wären daher zusätzliche Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung der nicht zulässigen Ablagerung von Abfällen auf dem gegenständlichen Gelände für den Verpflichteten nicht unzumutbar gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070153.X02

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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