Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0220 E 7. September 1993 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070043.X04Im RIS seit
07.10.2002