RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/07/0024 E 27. Juni 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0112 E 14. Dezember 1995 VwSlg 14371 A/1995 RS 5

Stammrechtssatz

Gegen die Möglichkeit der Deutung der im § 18 Abs 2 AWG 1990 normierten "freiwilligen Duldung" als bloße - nicht den Grad einer konkludenten Willenserklärung (Zustimmung) erreichende - Hinnahme der Ablagerung von Abfällen, die bereits dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Liegenschaftseigentümer auch nur zu erkennen gibt, daß er damit nicht einverstanden ist, sprechen mehrere Gründe. Eine solche Interpretation würde bedeuten, daß die bloße - unbeeinspruchte - Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von der Ablagerung eine freiwillige Duldung darstellen würde. Daß eine bloße Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von einer Ablagerung aber nicht das Tatbestandselement der freiwilligen Duldung erfüllt, hat der VwGH in seinem E vom 30.8.1994, 94/05/0055, ausgesprochen. Überdies wäre bei einer solchen Interpretation unverständlich, welche Bedeutung die ausdrückliche Anführung der Zustimmung in § 18 Abs 2 AWG 1990 haben sollte, da die Fälle der Zustimmung ohnedies unter einen derart weit verstandenen Begriff der freiwilligen Duldung fielen. Der Begriff der "freiwilligen Duldung" ist daher als konkludente Zustimmung zur Ablagerung zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070023.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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