RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGB §180;
VStG §30 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs3 Z10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0048 E 23. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Bf werden im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 3 Z. 10 WRG 1959 vorgeworfen; eine solche Übertretung wäre dann nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllte. Verfahrensgegenstand der vorliegenden angefochtenen Bescheide ist ausschließlich die durch die Strafbehörde erster Instanz verfügte Aussetzung der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren. Wurden nun gerichtliche Vorerhebungen wegen der gleichen Tatbestände gegen den Bf wegen des Verdachtes der Übertretung der §§ 180 ff StGB durchgeführt, so waren damit Anhaltspunkte für Zweifel iSd § 30 Abs. 2 VStG gegeben; in einem solchen Fall ist die Verwaltungsstrafbehörde aber verpflichtet, ihr Verfahren auszusetzen (Hinweis E 11. Mai 1998, 98/10/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070065.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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