RS Vwgh 2002/6/27 2002/10/0026

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §31 Abs1;
ÄrzteG 1998 §31 Abs2;
ÄrzteG 1998 §31 Abs3;

Rechtssatz

Anders als Fachärzte, die sich im Allgemeinen auf ihr Sonderfach zu beschränken haben (vgl § 31 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998), sind Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zur Ausübung einer "allgemeinärztlichen Berufsausübung" berechtigt, wobei unter "allgemeinärztlicher Berufstätigkeit" die ärztliche Berufstätigkeit auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist (vgl dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 362 BlgNR, 10. GP, 27, zur im Wesentlichen gleich gebliebenen Umschreibung der Berufsausübungsberechtigung). Eine zum Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe zählende ärztliche Berufstätigkeit kann daher nicht nur vom entsprechenden Facharzt, sondern - in Abhängigkeit von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - ebenso vom Arzt für Allgemeinmedizin wahrgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100026.X02

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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