RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0092

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Grundeigentums zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung einer Wohnhausanlage im Hochwasserabflussgebiet käme für die Bf dann in Betracht, wenn ihre Grundstücke durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor erfahren würden, wofür als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 21.2.2002, 2001/07/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070092.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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