RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0047

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 litg idF 1990/252;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

In einem Verfahren iSd § 32 Abs 1 und 2 lit a WRG 1959 iVm § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 idF 1990/252 kommt es nicht darauf an, ob die Anlage auf eine Ableitung der Abwässer gerichtet ist. Tatbildlich iSd § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 idF BGBl 1990/252 ist nämlich die Vornahme von Einwirkungen auf ein Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar seine Beschaffenheit beeinträchtigten, ohne dass die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Außerdem enthält § 32 Abs. 2 WRG 1959 eine demonstrative Aufzählung von bewilligungspflichtigen Vorgängen (arg.: "Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere: .....").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070047.X03

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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