RS Vfgh 2004/3/3 B1188/03

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §82 Abs1
ZustellG §17

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Unwirksamkeit der ersten durch eine neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides auf Ersuchen des Beschwerdeführers; Abweisung des Abtretungsantrags

Rechtssatz

Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß §17 Abs4 ZustellG auch dann gültig ist, wenn die in §17 Abs2 leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellung auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Verständigung dem Zustellempfänger (nach dessen Behauptungen) nicht zugekommen ist. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (VwGH 13.12.90, Zl 90/09/0157).

Die neuerliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer über dessen telefonisches Ersuchen macht die erste Zustellung nicht unwirksam.

Entscheidungstexte

  • B 1188/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2004 B 1188/03

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Abtretung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1188.2003

Dokumentnummer

JFR_09959697_03B01188_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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