RS Vwgh 2002/6/28 2002/02/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §24 idF 1998/I/158;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0269 E 13. Dezember 2000 RS 2 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall wurde zwar eine Verhandlung durchgeführt, doch ist die Verkündung des angefochtenen Bescheides unterblieben. Die belangte Behörde brachte dazu in der Gegenschrift vor, dass die Verkündung des Berufungsbescheides nicht sofort möglich gewesen sei, "da die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Auch die Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die anzuwendenden Normen bedurfte der reiflichen Überlegung". Dieses Vorbringen ist nach der Lage des Falles nicht von der Hand zu weisen; es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Bescheid habe nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden können. Für die Annahme, dass nicht jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet sei, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es bestehen somit keine Bedenken, im Beschwerdefall die Voraussetzungen nach § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG für den Entfall der Verkündung des angefochtenen Bescheides als erfüllt zu betrachten.

Schlagworte

Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020092.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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