RS Vwgh 2002/6/28 2002/02/0117

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Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0172 E 28. November 1990 RS 7(Hier: Durch die überflüssige Aufnahme der Haltelinie in den Spruch ist der Bsch nicht in seinen Rechten verletzt.)

Stammrechtssatz

Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020117.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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