RS Vwgh 2002/7/2 97/12/0007

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1990/447 impl;
GehG/Bgld 1985 §12 Abs3 idF LGBl Bgld 1991/060 BGBl 1990/447;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2 Z17 idF 1991/060;
LBGNov Bgld 06te 1991;
Novellen BGBl1990/447 Art2 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0065 E 14. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Bei zeitlich lang andauerndern Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine besondere Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten kann daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (Hinweis E 19.2.1976, 973/74, VwSlg 8993 A/1976, und E 18.3.1985, 84/12/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120007.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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