RS Vfgh 2004/3/10 G200/03 ua, V93/03 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2004
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FührerscheinG §4 Abs9 Z5, §24 Abs5 Z7
JN §1
NachschulungsV, BGBl II 357/2002 §11
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit der Individualanträge von einer Entziehung der Lenkberechtigung betroffener Lenker betreffend die Regelung über die Kosten der aufgetragenen Nachschulung sowohl hinsichtlich der Verordnung als auch der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Verordnungsermächtigung ausreichend determiniert; Gesetzwidrigkeit der Kostenbestimmungen der Nachschulungsverordnung mangels ausreichender Überprüfung der Grundlagen der auf Vorschlag eines Berufsverbandes festgesetzten Beträge

Rechtssatz

Zulässigkeit der Individualanträge von einer Entziehung der Lenkberechtigung betroffener Lenker auf Aufhebung des §11 Z1 NachschulungsV, BGBl II 357/2002, sowie von Teilen und Wortfolgen des §4 Abs9 Z5 und des §24 Abs5 Z7 FührerscheinG.Zulässigkeit der Individualanträge von einer Entziehung der Lenkberechtigung betroffener Lenker auf Aufhebung des §11 Z1 NachschulungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 357 aus 2002,, sowie von Teilen und Wortfolgen des §4 Abs9 Z5 und des §24 Abs5 Z7 FührerscheinG.

Die Kostenpflicht beruht auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zu einer privaten Nachschulungseinrichtung, über das abzusprechen gemäß §1 JN die ordentlichen Gerichte berufen sind.

Unzumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtswegs.

Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen die Höhe der Kosten der den Antragstellern vorgeschriebenen Nachschulungsveranstaltungen zwingend festsetzen und eine Nichtzahlung der Kosten ex lege die Verlängerung der Entziehungsdauer nach sich ziehen würde, greift die angefochtene Regelung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Auch die Anfechtung der zugrundeliegenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung ist zulässig, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig mit der Verordnung mitangefochten wird (vgl VfSlg 15316/1998 und VfGH 27.02.03, G37/02 ua, V42/02 ua).Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen die Höhe der Kosten der den Antragstellern vorgeschriebenen Nachschulungsveranstaltungen zwingend festsetzen und eine Nichtzahlung der Kosten ex lege die Verlängerung der Entziehungsdauer nach sich ziehen würde, greift die angefochtene Regelung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Auch die Anfechtung der zugrundeliegenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung ist zulässig, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig mit der Verordnung mitangefochten wird vergleiche VfSlg 15316/1998 und VfGH 27.02.03, G37/02 ua, V42/02 ua).

Den Antragstellern wäre es aber auch nicht zumutbar, nach Bezahlung und Absolvierung der Nachschulung nachträglich eine Klage auf Rückforderung der Kosten zu erheben, weil eine bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage mit Unsicherheiten verbunden ist (vgl VfSlg 13880/1994).Den Antragstellern wäre es aber auch nicht zumutbar, nach Bezahlung und Absolvierung der Nachschulung nachträglich eine Klage auf Rückforderung der Kosten zu erheben, weil eine bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage mit Unsicherheiten verbunden ist vergleiche VfSlg 13880/1994).

Keine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation der Verordnungsermächtigungen in §4 Abs9 Z5 und des §24 Abs5 Z7 FührerscheinG hinsichtlich der Festsetzung der Kosten der Nachschulung.

Da die Nachschulung als "begleitende Maßnahme" zur Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen ist, bestimmt sich die Notwendigkeit und der Umfang einer Nachschulung im Einzelfall nach dem jeweiligen Anlaß der Entziehung (wobei nach §24 Abs5 und §4 Abs9 FührerscheinG insb. der "Stand der Wissenschaft und Technik" zugrunde zu legen ist).

Die Ermächtigung des Verordnungsgebers ist sowohl bei Festsetzung des Inhalts und des zeitlichen Umfangs der Nachschulungen (§24 Abs5 Z3 und §4 Abs9 Z3 FührerscheinG), als auch bei Festsetzung der Voraussetzungen räumlicher, personeller und fachlicher Art für die Durchführung der Nachschulungen (§24 Abs5 Z1 und Z2 sowie §4 Abs9 Z1 und Z2 FührerscheinG) hinreichend determiniert.

Aus der Verwendung des Begriffs "Kosten der Nachschulung" durch den Gesetzgeber im hier gegebenen Kontext ergibt sich, daß die Höhe der Kosten pro Teilnehmer aus dem typischen Aufwand einer rationell wirtschaftenden Nachschulungsstelle abzuleiten sind, die die Voraussetzungen für die Durchführung der - nach "Stand der Wissenschaft und Technik" gebotenen - Nachschulungen erfüllt und daher den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich von Qualität und Umfang der Nachschulungen entspricht. Es handelt sich dabei nicht um einen willkürlich festsetzbaren "Beitrag" zu den Kosten (wie bei der in VfSlg 6218/1970 als nicht hinreichend bestimmt erkannten Vorschrift), sondern um eine objektiv feststellbare Größe, die nach Sachlichkeitskriterien auf die einzelnen Teilnehmer umzulegen ist.

Damit ist aber der Verordnungsinhalt auch bei der angemessenen Festsetzung der "Kosten der Nachschulung", gemessen am jeweils erforderlichen Umfang und Inhalt der Nachschulung, sowie am "Stand der Wissenschaft und Technik" hinreichend durch das Gesetz vorherbestimmt.

Gesetzwidrigkeit des §11 Z1 NachschulungsV, BGBl II 357/2002, hinsichtlich der Festsetzung der Kosten der Nachschulung.Gesetzwidrigkeit des §11 Z1 NachschulungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 357 aus 2002,, hinsichtlich der Festsetzung der Kosten der Nachschulung.

Die vom Bundesminister vorgelegte Kostenkalkulation des Berufsverbandes österreichischer Psychologinnen und Psychologen wurde zwar einer Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren beigelegt, sie ist aber im Verordnungsakt selbst nicht enthalten. Im Verordnungsakt finden sich auch keine Unterlagen, aus denen erkennbar wäre, daß die verordnungserlassende Behörde die Art und Weise der Berechnung dieses Preises durch den Berufsverband einer Würdigung unterzogen hätte.

Der Umstand, daß keine weitere Überprüfung der Berechnung des Berufsverbands im Verordnungsverfahren stattgefunden hat, fällt umso mehr ins Gewicht, als der Verordnungsgeber den darin empfohlenen "Preis" erhöht hat, ohne daß für diese Erhöhung ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Verfahren hervorgekommen wäre.

Gerade in Fällen, in denen sich der Verordnungsgeber hinsichtlich der für die Verordnungserlassung maßgeblichen Umstände - wie hier - ausschließlich auf die Mitteilung einer Interessenvertretung verläßt, "ohne diese auch nur annäherungsweise zu überprüfen", hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, daß dem Verordnungsgeber eine Pflicht zur detaillierten - und aktenkundigen - Ermittlung der Grundlagen für die Verordnungserlassung zukommt (VfSlg 11756/1988, 11757/1988, 11918/1988, 11972/1989).

Diesem Erfordernis wurde hier nicht entsprochen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Privatrecht - öffentliches Recht, Verordnungserlassung, VfGH / Individualantrag, Determinierungsgebot, Delegation formalgesetzliche, Zuständigkeit der Gerichte, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G200.2003

Dokumentnummer

JFR_09959690_03G00200_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten