RS Vwgh 2002/7/2 2001/14/0153

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;

Rechtssatz

Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Für das Vorliegen einer Lieferung ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2002, 2000/13/0095, maßgebend, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfügungsbefugnis auf den Abnehmer übergegangen ist. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140153.X01

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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